Rn 2
Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kl in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kl die begehrte Rechtsfolge ableitet (BGHZ 117, 1). Eine Klageänderung liegt deshalb vor, wenn entweder der Klageantrag und/oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH NJW 08, 3570; BAG NJW 13, 3806) und entspr beim gewillkürten Parteiwechsel (Celle BauR 20, 1358) und bei nachträglicher objektiver Klagehäufung (BGH NJW 07, 2414). Auf den Parteiwechsel im selbstständigen Beweisverfahren ist § 263 entsprechend anwendbar (Karlsr JurBüro 15, 203).
I. Objektive Klageänderung.
Rn 3
An die Stelle eines bisher rechtshängigen Anspruchs wird ein neuer prozessualer Anspruch geltend gemacht durch Änderung von
1. Antrag.
Rn 4
Bsp: Abstandnahme vom Urkundenprozess (BGH NJW 11, 2796); Hilfsantrag wird Hauptantrag (BGHZ 170, 176); Wechsel von Kauf zu Rückabwicklung (BGH NJW 90, 2682) oder zwischen Gewährleistungsansprüchen, zB von Minderung zu rücktrittsbedingter Rückgewähr (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14]); Austausch der Zinsforderungen bei unveränderter Klagebezifferung (Bambg 15.10.14 3 U 78/12 juris); Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an Zessionar (BGH NJW 99, 2110).
Rn 5
Da innerhalb der Stufenklage die Ansprüche auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Leistung Teile eines einheitlichen Verfahrens sind, ist der auf Antrag des Kl stets mögliche Wechsel innerhalb der Stufen auch dann keine Klageänderung, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr 2, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war (BGH NJW 15, 1093 [BGH 13.11.2014 - IX ZR 267/13]). Nach rechtskräftigem Abschluss der ersten beiden Stufen und mündlicher Verhandlung über die 3. Stufe ist die zulässige Rückkehr zur 1. Stufe eine Klageänderung (LG Mönchengladbach 13.3.18 3 O 309/14, juris). Übergang vom Antrag auf Erlass einer eV zur Klage im ordentlichen Prozess ist nicht zulässig (str.; Hamm NJW 71, 387; Karlsr OLGZ 77, 484; OLGR München 94, 178 mwN; a.M. Braunschw MDR 71, 1017; Frankf FamRZ 89, 296).
2. Lebenssachverhalt.
Rn 6
Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht statt der Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH 21.1.10 IX ZB 281/08; Ddorf Schaden-Praxis 13, 343); Übergang von Wechselklage zur Klage aus dem Grundverhältnis (BGH NJW-RR 87, 58 [BGH 26.05.1986 - II ZR 237/85]); Auswechslung des Gegenstandes und des Bestimmungsorts der Fracht (Ddorf NJW-RR 93, 1149); Umstellung von Abschlagsforderung auf Schlussforderung (BGH NJW 99, 713 [BGH 05.11.1998 - VII ZR 191/97]); Auswechseln der Gebührentatbestände bei Honorarabrechnung (BGH NJW-RR 00, 1521); Abwandlung der Verletzungsform bei Unterlassungsklage (BGHZ 168, 179); Wechsel zwischen Gewährleistungsansprüchen (BGH NJW 90, 2682); Übergang anfechtungsrechtlichen Anspruchs auf Bereicherung (BGH NJW 08, 3570 [BGH 16.09.2008 - IX ZR 172/07]); Schadensersatz aus Vertragsanspruch und nachträglich unter Berufung auf eine Fehlberatung vertraglicher Schadensersatz (BGH NJW 13, 540 [BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11]).
Rn 7
Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund solange nicht, als innerhalb des identischen Schadens die verschiedenen Berechnungsgrundlagen unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen (BGH NJW-RR 06, 253).
Rn 8
Außerhalb des § 264 kann der Berufungsbekl neue oder geänderte Anträge nur iRe Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs 2 S 2) geltend machen (München 15.7.11 10 U 4408/09 juris). Umstellung des in erster Instanz gestellten Freistellungsantrags im Berufungsrechtszug in einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Bekl ist zulässig (Ddorf MDR 12, 1435 [OLG Dresden 20.09.2012 - 4 U 381/12]).
II. Subjektive Klageänderung.
Rn 9
Während beim gesetzlichen Parteiwechsel die neue Partei in den Prozess eintritt (§§ 239 f), ist der gewillkürte Parteiwechsel als Klageänderung zu behandeln, deren Zulässigkeit sich nach § 263 richtet (BGH NJW 76, 239 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]). Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist bei der Klageerhöhung § 506, bei der Klageermäßigung § 261 III Nr 2 und bei der nachträglichen objektiven Klagenhäufung § 5 zu beachten. Ein Parteiwechsel kann auch durch Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung herbeigeführt werden (BGH NJW 10, 3376 [BGH 17.09.2010 - V ZR 5/10]).
Rn 10
Kein Parteiwechsel liegt vor, wenn nur die fehlerhafte Parteibezeichnung (nicht: Benennung der falschen Person als Partei) berichtigt wird (BGH NJW 81, 1453 [BGH 24.11.1980 - VII ZR 208/79]). Durch Auslegung (BGH NJW 87, 1946 [BGH 26.02.1987 - VII ZR 58/86]) ist festzustellen, wer erkennbar betroffen werden soll (BGH NJW-RR 08, 582 [BGH 27.11.2007 - X ZR 144/06]).
Rn 11
Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 III BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antrags...