Rn 4

Eine Sache ist streitbefangen, wenn die Veräußerung der Sache oder die Abtretung eines Rechts dem Kl die Aktiv-, dem Bekl die Passivlegitimation nimmt (Frankf OLGR 06, 379). IdR geht es um Eigentum und Besitz, aber auch Ansprüche gg Störer (BGHZ 18, 223), auf ein Notwegrecht (BGH MDR 76, 917), Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 BGB (Schlesw SchlHA 11, 145) oder Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB (BGH MDR 02, 1185). Gilt auch, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 18, 719 [BGH 29.09.2017 - V ZR 19/16]). Nicht streitbefangen ist die Sache, wenn persönliche Ansprüche geltend gemacht werden, auch nicht bei Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs durch Vormerkung (BGHZ 39, 21).

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