Rn 13

Bei Grundstücksveräußerung ohne weiteres (§ 266 I), ansonsten mit Zustimmung des Gegners (Abs 2 S 2). Wird eine Forderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgetreten, kann der Rechtsnachfolger sogar durch Berufungseinlegung den Rechtsstreit übernehmen, wenn der Gegner sich rügelos hierauf einlässt (Kobl OLGR 04, 357). Das Gericht kann die Zustimmung nicht durch Erklärung der Sachdienlichkeit ersetzen (BGH NJW 96, 2799). Verweigert der Gegner seine Zustimmung, dann wird der übernahmebereite Rechtsnachfolger durch Endurteil aus dem Prozess gewiesen (BGH NJW 88, 3209 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 178/87]).

1. Rechtsnachfolge beim Kläger.

 

Rn 14

Es ergeht ein Urt des Rechtsnachfolgers gegen Bekl, aber nicht über die Kosten des ausgeschiedenen Kl; diese müsste der Kl mit eigener Klage gegen den Rechtsnachfolger oder den Bekl geltend machen. Statt Übernahme kann der Rechtsnachfolger auch als einfacher Nebenintervenient beitreten (§ 67). Der Rechtsnachfolger kann auch eine Hauptintervention erheben (§ 64) zB Klage gegen Kl auf Feststellung seines Eigentums und gegen Bekl auf Herausgabe, falls Bekl dieser Klage zustimmt. Eine eigene Klage gegen den Bekl kann der Rechtsnachfolger wegen §§ 261 III Nr 1, 325 I nicht zulässig erheben (Ausn: § 266). Die unzulässige Klage hemmt dennoch die Verjährung der Forderung nach § 204 Abs 1 Nr 1 BGB (BGH NJW 11, 2193). Insolvenzverwalter ist befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und eine Masseforderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGH 15.12.22 – I ZR 135/21 juris = ZIP 23, 87). Gibt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögensteile, welche bei Insolvenzeröffnung bereits vorhanden waren, während eines von ihm betriebenen Prozesses frei, so wird der Insolvenzschuldner entgegen § 265 Prozesspartei im Rahmen eines Parteiwechsels (Rostock ZIP 18, 842).

 

Rn 15

Klagt der Zedent einer bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgetretenen Forderung diese ohne Offenlegung der Abtretung als eigenes Recht ein und erklärt er, nachdem er gegen das seine Klage abweisende Sachurteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, zusammen mit dem Zessionar, dass Letzterer den Berufungsrechtsstreit an seiner Stelle fortführe, hängt der Parteiwechsel nicht von der Einwilligung der beklagten Partei ab, sondern ausschließlich nach § 533 (Nürnb MDR 16, 1112 [OLG Nürnberg 04.07.2016 - 14 U 612/15]).

 

Rn 16

Der Berufung des Rechtsnachfolgers eines Kl aus 1. Instanz ist nur dann zulässig, wenn er dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitritt und in dieser Stellung auch das Rechtsmittel einlegt (BGH NJW 96, 2799).

2. Rechtsnachfolge beim Beklagten.

 

Rn 17

Mit der Übernahme endet die Rechtshängigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Bekl und wird insoweit gegenstandslos (BGH NJW 06, 1351). Das Gericht entscheidet über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des ursprünglichen Bekl in entspr Anwendung von § 91a I (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04]). Wird der Klage stattgegeben, kann Kl gegen Bekl vollstrecken, wenn Bekl (wieder) Rechtsinhaber ist. Kl kann auch gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken, wenn sich die Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger erstreckt (§§ 325 I, 727, 731). Erstreckt sie sich nicht auf den Rechtsnachfolger (zB weil Rechtsnachfolge gutgläubig gem § 325 III oder vor Rechtshängigkeit gem § 325 II eingetreten), kann Kl nicht gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken. Seiner weiteren Klage gegen den Rechtsnachfolger steht Rechtskraft des Urteils gegen den Bekl nicht entgegen.

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