I. Rechtsstreit.
Rn 2
Zwischen Besitzer und einem Dritten über ein grundstücksbezogenes Recht oder Verpflichtung (Abs 1), zB Prozesse über Grunddienstbarkeiten, Aufgebotsverfahren für Briefhypothek (BGH NJW-RR 09, 660), Vorkaufsrechte, Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, aus § 894 BGB, Nachbarrecht aus § 906 BGB (BGHZ 175, 253), Notwegrecht (Karlsr NJW-RR 95, 1042), Unterlassungsklage nach § 1004 BGB zwischen Wohnungseigentümern (LG Karlsr ZWE 18, 208). Nicht: Klagen aus schuldrechtlichem Anspruch, zB Kaufvertrag, Herausgabe von Mietverwaltungsakten durch Zwangsverwalter (Dresd NJW-RR 12, 590 [OLG Dresden 23.11.2011 - 13 U 1137/11]), schuldrechtliche Ansprüche des Mieters gegen Vermieter (AG Neukölln GrundE 12, 1321). Wegen eines anderen Anwendungsbereichs als § 265 gilt § 266 nicht bei jeder Veräußerung eines streitbefangenen Grundstücks, sondern nur dann, wenn die Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung streiten (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04]).
II. Abs 1.
Rn 3
Hat der Besitzer das Grundstück nach Rechtshängigkeit veräußert, ist der Grundstückserwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet zur Übernahme des Prozesses. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der zustimmenden Übernahme in § 265. Rechtsnachfolge erfordert einen abgeschlossenen Rechtsübergang; ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft allein genügt nicht (Ddorf 12.1.16 I-21 U 109/15 juris).
Rn 4
Der Erwerber ist zum Termin zu laden. Erscheint er nicht, gilt die Rechtsnachfolge als zugestanden; entspr § 239 IV wird durch VU entschieden. Macht der Rechtsnachfolger von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet, führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 II weiter.
III. Abs 2 S 1.
Rn 5
Der Grundstückserwerber hat die Rechte und Pflichten nach Abs 1 nicht (es bleibt bei § 265 II, III), wenn gegen ihn keine Rechtskrafterstreckung eintritt. Das ist nach § 325 II der Fall, wenn der Rechtsnachfolger doppelt gutgläubig war (bzgl der dinglichen Rechtslage und der fehlenden Rechtshängigkeit). Erlangt das Urt gem § 325 III ohne Rücksicht auf guten Glauben gg den Erwerber Rechtskraft, bleibt es bei Abs 1.
IV. Abs 2 S 2.
Rn 6
Hat der Kl veräußert, kann der Bekl dessen fehlende Aktivlegitimation rügen (Abs 2 S 2); die Klage wird dann abgewiesen.