Rn 3

Hat der Besitzer das Grundstück nach Rechtshängigkeit veräußert, ist der Grundstückserwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet zur Übernahme des Prozesses. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der zustimmenden Übernahme in § 265. Rechtsnachfolge erfordert einen abgeschlossenen Rechtsübergang; ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft allein genügt nicht (Ddorf 12.1.16 I-21 U 109/15 juris).

 

Rn 4

Der Erwerber ist zum Termin zu laden. Erscheint er nicht, gilt die Rechtsnachfolge als zugestanden; entspr § 239 IV wird durch VU entschieden. Macht der Rechtsnachfolger von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet, führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 II weiter.

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