Gesetzestext

 

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die unwiderlegbare Vermutung der nach § 263 erforderlichen Einwilligung dient dem Interesse der Rechtssicherheit.

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Einwilligung ist nicht ausdrücklich zu erklären, sondern kann auch stillschweigend erteilt werden, indem sich der Gegner rügelos auf den neuen Sachvortrag einlässt (BGH NJW 13, 540 [BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11]). Es ist unerheblich, ob sich der Bekl der Klageänderung bewusst ist.

 

Rn 3

Entspr anwendbar ist § 267, wenn Bekl vorbehaltlos über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung verhandelt (BGH NJW-RR 90, 1470).

C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

 

Rn 4

Will der Bekl eine stillschweigende Einwilligung verhindern, ist sein positives Handeln erforderlich, in dem sein Widerspruchswille (zumindest schlüssig) zum Ausdruck kommt (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]).

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