Rn 1

Die Norm bezieht sich nur auf die positive Zulassung einer Klageänderung, nicht aber auf deren Nichtzulassung. Neben einer Verzögerung des Prozesses soll verhindert werden, dass die in der Vorinstanz getroffene Sachentscheidung über die geänderte Klage und die ihr zugrunde liegende Verhandlung nur deshalb entwertet werden, weil sich die Klageänderung später als unzulässig erweist oder aber sich später herausstellen sollte, dass doch eine Änderung der Klage vorgelegen hat (Jena OLGR 00, 205).

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