a) S 2 Hs 1.
Rn 20
Dem Bekl können die Kosten ggf ganz oder tw auferlegt werden, soweit bereits rechtskräftig über die Kosten erkannt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn sich der Bekl verpflichtet, bei Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen (LG Oldenburg 16.8.18 3 T 563/18 juris). Bei Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung widersprechender materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (BGH NJW 11, 2368 [BGH 16.02.2011 - VIII ZR 80/10]).
Rn 21
Der Kl hat die Kosten zu tragen, wenn er den Antrag im gerichtlichen Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 III 2) zurücknimmt, auch wenn er gemäß dem zwischenzeitlich ergangenen Schiedsspruch obsiegt (München NJW-RR 14, 1534 [OLG München 02.06.2014 - 34 SchH 11/12]).
b) S 2 Hs 2.
Rn 22
Dem Bekl können die Kosten aus einem anderen Grund auferlegt werden. Das sind grds nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche (Frankf 16.11.18 8 W 48/18 juris). Da aus Gründen der Prozessökonomie die Kostenentscheidung nicht mit Fragen des materiellen Rechts belastet werden darf, ist ein Streit der Parteien hinsichtlich einer Kostenvereinbarung nicht zu berücksichtigen (Köln 22.5.17 16 W 28/17 juris). Hs 2 dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in S 2 normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH NJW-RR 05, 1662). Trotz prozessualer Kostenentscheidung können materiell-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung, noch geltend gemacht werden (BGH NJW 22, 1393 [BGH 11.01.2022 - VIII ZB 44/21]).
Rn 23
Andere prozessuale Gründe können sein Säumniskosten gem § 344 (BGHZ 159, 153), Unterhaltsverfahren (§ 93d), § 150 IV FamFG bei Rücknahme des Scheidungsantrags (BGH NJW-RR 07, 1586 [BGH 28.02.2007 - XII ZB 165/06]), § 92 II bei tw Obsiegen (Nürnbg MDR 12, 932), § 97 II bei neuem Vorbringen in Rechtsmittelinstanz (BGH 20.11.18 XI ZB 9/17 juris) oder § 516 III bei Rücknahme der Berufung (Hambg NJW-RR 12, 1151 [OLG Hamburg 27.06.2012 - 7 W 95/11]). Der Veranlasser eines Rechtsstreits kann nach dem Rechtsgedanken des § 89 mit Kosten belastet werden, wenn er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (Kobl FamRZ 10, 750; Stuttg NJW-RR 11, 40). Nach dem Grundsatz der Sicherstellung einer gerechten Kostenverteilung und dem Rechtsgedanken des § 96 sind im Falle der Rücknahme von Klage und Widerklage die Beweisaufnahmekosten, die allein durch die zurückgenommene Klage entstanden sind, ausschließlich dem Kl aufzuerlegen (Stuttg MDR 06, 1317 [OLG Stuttgart 27.04.2006 - 5 W 22/06]). Verliert eine Anschlussberufung mit Zurücknahme oder Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung (§ 524 Abs 4), tragen beide Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung (Stuttg NJW-RR 21, 1510; Rostock 21.12.18 – 1 U 25/17 juris; entgegen Braunschw MDR 20, 694–69; Frankf JurBüro 18, 587).
Rn 24
Zu beachten sind abweichende Parteivereinbarungen. Bei Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs geht dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 III 2 vor (BGH NJW-RR 04, 1506 [BGH 24.06.2004 - VII ZB 4/04]; Schlesw MDR 14, 49 [OLG Schleswig 09.08.2013 - 5 W 26/13]; OLGR Naumbg 08, 452; LG Oldenburg 16.8.18 3 T 563/18, juris). Dies gilt auch für Streithelfer (Frankf NJW-RR 15, 1023 [OLG Schleswig 02.04.2015 - 9 W 124/14]). Enthält der Vergleich keine Kostenvereinbarung gilt Kostenaufhebung nach § 98 (OLGR Celle 07, 453).