Rn 20

Dem Bekl können die Kosten ggf ganz oder tw auferlegt werden, soweit bereits rechtskräftig über die Kosten erkannt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn sich der Bekl verpflichtet, bei Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen (LG Oldenburg 16.8.18 3 T 563/18 juris). Bei Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung widersprechender materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (BGH NJW 11, 2368 [BGH 16.02.2011 - VIII ZR 80/10]).

 

Rn 21

Der Kl hat die Kosten zu tragen, wenn er den Antrag im gerichtlichen Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 III 2) zurücknimmt, auch wenn er gemäß dem zwischenzeitlich ergangenen Schiedsspruch obsiegt (München NJW-RR 14, 1534 [OLG München 02.06.2014 - 34 SchH 11/12]).

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