Rn 7
Im Gegensatz zur Sollbestimmung in Abs 3 müssen Räumungssachen beschleunigt durchgeführt werden. Abs 4 gibt nicht vor, wie die Beschleunigung durchgeführt werden soll. Das Gericht kann demnach wählen, ob es einen frühen ersten Termin (§ 275) oder ein schriftliches Vorverfahren (§ 275) anordnet.
1. Räumungssachen.
Rn 8
sind solche iSd § 765a III. Der Geltungsbereich des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist damit nicht, wie in § 721 und § 794a, auf die Räumung von Wohnraum beschränkt (BTDrs 17/11894 S 24). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch für Räumungssachen im Vollstreckungsverfahren (LG Berlin GE 19, 667).
2. Beschleunigung.
Rn 9
bedeutet eine kurzfristige Terminierung und Einräumung von Fristen nur auf das Mindestmaß. Nach Sinn und Zweck der Beschleunigungspflicht haben alle Maßnahmen zu unterbleiben, die zu einer Verzögerung führen. So sollte Anträgen auf Fristverlängerung oder Terminsverlegung grds nicht stattgegeben und Stellungnahmefristen für Parteien auf das unbedingt Notwendige reduziert werden (BTDrs 17/11894 S 24). Gerichtsferien sind gem § 227 III 2 Nr. 2 und S 3 nicht zu beachten. Sind neben der Räumung noch weitere Ansprüche rechtshängig, sollte das Räumungsverfahren nach § 145 abgetrennt und vorab darüber entschieden werden. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen des Bekl sind wegen der bezweckten Verzögerung nicht zu beachten (LG Berlin ZMR 15, 124). Es gelten keine strengeren Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (BGH NJW 18, 1400 [BGH 31.01.2018 - XII ZB 565/16]).
Rn 10
Das Beschleunigungsgebot des Gerichts muss entfallen, wenn die Parteien nach deren übereinstimmenden Willen keine Beschleunigung wollen, weil diese übereinstimmend das Ruhen nach § 251 beantragen oder der Gegner Anträgen auf Fristverlängerung oder Terminsverlegung zustimmt.
3. Vorrangig.
Rn 11
besagt, dass Räumungssachen durchzuführen sind, unabhängig vom Fortgang anderer Verfahren, wie der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, Strafverfahren, anderer Gerichtsbarkeiten etc. In anderen Verfahren bildet Abs 4 einen Grund für eine Terminsänderung gem § 227. Der Vorrang gilt nur nicht, wenn auch die anderen Verfahren eine besondere Beschleunigung erfordern, wie Kindschaftssachen nach § 155 FamFG.
Rn 11a
Nach § 44 EGZPO sind Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorrangig und beschleunigt zu behandeln. Ein früher erster Termin soll spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.