Rn 12

Ein Beweisantrag ist nicht erforderlich. Bei Ladung auf Antrag (§§ 402, 379) kann ein Auslagenvorschuss gefordert werden, aber nicht bei Ladung vAw. Die Einholung eines vorherigen Gutachtens (§ 358a) ist nicht sinnvoll, sondern nur die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser für eine mündliche Begutachtung im Termin benötigt wird (Brandbg BauR 07, 1582).

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