Rn 2
Diese beziehen sich einmal auf das Parteivorbringen (Abs 2 Nr 1), zum anderen auf die Vorbereitung der Sachaufklärung durch persönliche Anwesenheit der Parteien (Abs 2 Nr 3) oder durch die Herbeischaffung von Beweismitteln (Abs 2 Nr 2, 4 und 5).
1. Zuständigkeit.
Rn 3
Zuständig ist der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts (§ 275 I), während der vorterminliche Beweisbeschluss nach § 358a vom Kollegialgericht erlassen wird.
2. Erforderlichkeit.
Rn 4
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Sachvortrag der Parteien so weit aufzuklären, dass eine abschließende Entscheidung im Termin erfolgen kann. Das Gericht hat den Verhandlungsgrundsatz zu beachten (Naumbg OLGR 07, 2) und darf wegen der Neutralitätspflicht keine willkürliche Amtsaufklärung (BVerfG NJW 94, 1210 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]) oder Ausforschung betreiben. Es ist in Kauf zu nehmen, dass ein Zeuge evtl unnötig geladen wird (BGH NJW 75, 1744). Die Wahrnehmung der Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflichten rechtfertigt keine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden (Brandbg 30.1.13 1 W 31/12 juris).
3. Form.
Rn 5
Die Vfg muss die volle Richterunterschrift (nicht nur ein Handzeichen) tragen, was sich aus der Ausfertigung ergeben muss (BGHZ 76, 236). Fristen müssen eindeutig bestimmt sein, bei Präklusionsfristen (§ 296) ist Zustellung erforderlich (§ 329 II 2). Die andere Partei ist formlos zu unterrichten.
4. Rechtzeitig.
Rn 6
Ist so früh wie möglich, aber nicht vor Anspruchsbegründung im Mahnverfahren (Celle NdsRpfl 95, 20) und erst nach Eingang der Klageerwiderung (BGH NJW 87, 499 [BGH 30.09.1986 - X ZR 2/86]) und mit ausreichender Zeit zur Erledigung bis zum Termin (BGH NJW 83, 575 [BGH 02.12.1982 - VII ZR 71/82]). Aufgrund seiner Prozessförderungspflicht ist das Gericht in den Fällen verspäteten Parteivorbringens gehalten, iRd Zumutbaren durch alle ihm möglichen prozessleitenden Maßnahmen nach Abs 2 die drohende Verzögerung des Verfahrens zu verhindern. Auch für die Berufungsinstanz kann die Zumutbarkeit vorbereitender Maßnahmen nicht infrage gestellt werden, wenn es sich um einfache und klar abgegrenzte Streitpunkte handelt, die ohne unangemessenen Zeitaufwand geklärt werden können, zB Vernehmung eines Zeugen oder die Einholung eines mündlichen Gutachtens bei eng gefassten Beweisthemen ohne Gefahr erheblicher Verzögerungen am Terminstag (BGH BGHReport 03, 1229). Eine Streitbeendigung im Termin scheidet von vornherein aus (BGH NJW-RR 05, 1296) bei einem Durchlauftermin (BGHZ 86, 31; BVerfG NJW 92, 299) oder offensichtlich schwierigen Prozess (BGHZ 98, 368).