Rn 7
Es werden nur Beispiele genannt, die nicht abschließend sind.
1. Nr 1.
Rn 8
Das Gericht kann unter Fristsetzung anordnen, dass eine Partei nicht nur den Sachvortrag ergänzt, sondern Behandlungsunterlagen (Hambg OLGR 96, 35), Skizzen, Fotos, Augenscheinsobjekte (zB schadhafte Sachen) zur Gerichtsakte reicht oder zum Termin mitbringt.
2. Nr 2.
Rn 9
Ohne zur Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (BVerfG NJW 14, 1581; BGH NJW 04, 1324 [BGH 12.11.2003 - XII ZR 109/01]; KG NJW-RR 22, 468 [KG Berlin 16.12.2021 - 22 U 69/21]; Hamm IPRspr 16, Nr 129, 310). Von anderen Gerichten nach § 273 eingeholte amtliche Auskünfte können, wenn ihre Existenz und ihr Inhalt unstreitig sind, sowohl die Einholung einer neuen Auskunft als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen entbehrlich machen (Schlesw 22.7.2111 U 125/20 juris). Amtliche Auskünfte von Behörden sind als Beweismittel im Prozess zulässig (BGH MDR 64, 223). Sie können Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten ersetzen (Bremen OLGR 06, 105). Behörde ist iSd Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen (BGH NJW 64, 299 [BGH 16.10.1963 - IV ZB 171/63]), auch Handelskammer (LAG Ddorf 29.11.17 12 Sa 936/16 juris). Da Handakten des Insolvenzverwalters/Treuhänders Behördenakten angenähert sind, kann deren Beiziehung erfolgen (AG Göttingen ZinsO 15, 1016). Keine Behörden sind demnach private Banken oder Versicherungen. Die behördliche Auskunft ist zwar nicht erzwingbar, aber der Sacharbeiter kann als Zeuge oder Sachverständiger geladen werden. Auskünfte ausländischer Behörden sind im Wege der Rechtshilfe einzuholen (BGH NJW 92, 3106 [BGH 08.05.1992 - V ZR 95/91]). Da die Einholung amtlicher Auskünfte nichts an der Beweislast ändert, hat das Gericht keine Befugnis zur Amtsaufklärung. Zulässig sind deshalb nur solche Vorbereitungsmaßnahmen, die im Vorbringen der Parteien eine Grundlage finden und, soweit sie auf die Beibringung von Beweismitteln abzielen, die für die entsprechenden Beweiserhebungen geltenden Vorschriften der ZPO beachten (München 8.4.21 8 U 4122/20 juris).
3. Nr 3.
Rn 10
Unter den Voraussetzungen der §§ 141, 279 II kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (Abs 4 verweist auf § 141 II, III), um sowohl eine Aufklärung des zwischen den Parteien streitigen und unübersichtlichen Sachverhalts als auch eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen (Ddorf OLGR 94, 183). Bei unzureichender Terminwahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes Ordnungsgeld zu verhängen (Stuttg MDR 15, 116).
4. Nr 4.
a) Zeuge.
Rn 11
Ein Beweisantrag ist erforderlich (Abs 3 S 1) und Zahlung des vom Richter festzusetzenden Auslagenvorschusses (Abs 3 S 2; § 379). Dem Zeugen ist bei der Ladung das Beweisthema mitzuteilen (Saarbr OLGR 05, 960). Ihm kann aufgegeben werden, Unterlagen einzusehen und mitzubringen (§ 378). Möglich ist auch die Aufforderung an die Partei, einen Zeugen zum Termin mitzubringen (BGH NJW 80, 1848 [BGH 25.03.1980 - KZR 10/79]).
b) Sachverständige.
Rn 12
Ein Beweisantrag ist nicht erforderlich. Bei Ladung auf Antrag (§§ 402, 379) kann ein Auslagenvorschuss gefordert werden, aber nicht bei Ladung vAw. Die Einholung eines vorherigen Gutachtens (§ 358a) ist nicht sinnvoll, sondern nur die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser für eine mündliche Begutachtung im Termin benötigt wird (Brandbg BauR 07, 1582).
5. Nr 5.
Rn 13
Den Parteien kann aufgegeben werden, Urkunden, -übersetzungen und Schriftstücke (§ 142) sowie Augenscheins- und Begutachtungsobjekte (§ 144) vorzulegen. Auch Dritte können aufgefordert werden, solche Unterlagen dem Gericht vorzulegen.
Rn 14
Das Gericht kann auch Akten beiziehen (Oldbg OLGR 02, 4). Die Verwertung der beigezogenen Akten im Urt ist aber nur auf Beweisantritt und nach Wahrung von Art 103 GG zulässig (BVerfG NJW 94, 1210 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]); eine Partei muss sich also substanziiert auf bestimmte Urkunden der Akten beziehen (BGH NJW 94, 3295 [BGH 09.06.1994 - IX ZR 125/93]).