I. Vorbereitung des frühen ersten Termins.
Rn 2
Der Vorsitzende bestimmt nach freier Wahl entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder er ordnet ein schriftliches Vorverfahren an (§ 276). Die Wahl der Verfahrensart hat Auswirkungen auf das anzuwendende Verspätungsrecht.
1. Verteidigung des Bekl.
a) Frist.
Rn 3
Die Erwiderungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (§ 277 III). Die gesetzte Frist verliert ihre Wirkung nicht durch nachfolgende Verweisung an die KfH (Frankf OLGR 93, 55).
b) Fristversäumnis.
Rn 4
Früher erster Termin ist vollwertiger Verhandlungstermin (BGHZ 86, 31). Deshalb kann bei Versäumnis der gesetzten Frist das Vorbringen gem § 296 als verspätet zurückgewiesen werden (iE Geisler AnwBl 06, 524); aber nicht, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH NJW-RR 05, 1296), Frist formunwirksam (BGHZ 76, 236) oder zu kurz (BGHZ 124, 71) ist, bloßer Durchruftermin (BVerfG NJW 85, 1149; BGHZ 98, 368) oder zu wenig Zeit für Verhandlung (BGH NJW-RR 05, 1296) eingeplant war. Da der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung der frühestmögliche Zeitpunkt für Parteivortrag ist, kann Vorbringen in diesem Termin niemals als verspätet zurückgewiesen werden (BGH 3.5.18 III ZR 429/16 juris; BGH NJW-RR 05, 1007 [BGH 04.05.2005 - XII ZR 23/03]; BGH NJW 92, 1965 [BGH 01.04.1992 - VIII ZR 86/91]). Nicht rechtzeitiges Vorbringen (§ 282 I) kann nur beanstandet werden, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden (BGH NJW 12, 3787 [BGH 17.07.2012 - VIII ZR 273/11]). Bei versäumter Klagerwiderungsfrist kann, da keine Notfrist, keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag kann auch nicht als Verteidigungsmittel iSv § 296 I angesehen werden (Kobl JurBüro 11, 42).
2. Replik des Kl (Abs 4).
Rn 5
Eine dem Kl vor Eingang der Klageerwiderung gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung (Replik) ist unwirksam (BGHZ 76, 236).
3. Zuständigkeit.
Rn 6
Zuständig ist das Gericht, so dass eine Fristsetzung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter sanktionslos bleibt (Köln OLGR 99, 322).
II. Ablauf.
Rn 7
Der frühe erste Termin wird Haupttermin, wenn die Sache sodann erledigt werden kann (Karlsr OLGZ 83, 92), etwa bei klarem Streitstoff, Säumnis, Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Vergleich, Klagerücknahme etc. Nach gescheiterter Güteverhandlung (§ 278 II) oder bei Säumnis des Bekl schließt sich das streitige Verfahren nach den Regeln des Haupttermins an (§ 279 I).
III. Vorbereitung des Haupttermins.
Rn 8
Der nächste Termin ist so vorzubereiten, dass der Prozess möglichst entscheidungsreif ist. So kann dem Kl eine Frist zur Replik (Abs 4), dem Bekl eine Klageerwiderungsfrist (Abs 3) gesetzt oder sonstige prozessleitende Anordnungen (Abs 2) wie Beweis-, Aufklärungs- oder Auflagenbeschluss getroffen werden.