Rn 5

1. Die Parteien müssen (anders als beim Güterichter nach § 278 Abs 2 S 2) dem Vorschlag ausdrücklich zustimmen. Die Mitteilung der Entscheidung an das Gericht ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich und kann nicht widerrufen werden.

 

Rn 6

2. Besteht Einvernehmen, ordnet das Gericht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens das Ruhen des Verfahrens an. Bei Scheitern der Verhandlungen kann jede Partei den Rechtsstreit durch Einreichen eines Schriftsatzes wieder aufnehmen (§ 250).

 

Rn 7

3. Die Parteien haben mehrere Möglichkeiten, die Vollstreckungsfähigkeit einer Mediationsvereinbarung herzustellen, nämlich die Vereinbarung dem erkennenden Gericht gemäß § 278 Abs 6 vorzulegen und das Zustandekommen eines Vergleichs (§ 794 Abs 1 Nr 1) durch Beschluss feststellen zu lassen oder gemäß § 794 Abs 1 Nr 5 iVm § 797 durch Protokollierung bei einem deutschen Gericht bzw Beurkundung durch einen deutschen Notar oder gem § 796a in Form eines anwaltlichen Vergleiches.

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