Rn 19

Ist das angegangene Gericht nur für einen mehrerer Klagegründe zuständig, ist die Teilverweisung wegen der übrigen Klagegründe an das zuständige Gericht ausgeschlossen und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 71, 564 [BGH 08.12.1970 - VI ZR 174/68]; NJW 90, 899 [BGH 05.10.1989 - IX ZR 265/88]).

 

Rn 20

Ausn: Teilverweisung zulässig bei Klagenhäufung (§ 260) wegen eines selbstständigen Anspruchs, wenn Abtrennung (§ 145) möglich (OLGR Hambg 06, 416; OLGR Frankf 00, 35); Widerklage bei ausschl Gerichtsstand (Frankf NJW 10, 3173; Ddorf FamRZ 82, 511).

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