Rn 58

Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits und Rücksendung des Vorgangs mit neuer Entscheidung über den Verweisungsantrag (München OLGR 94, 213) bzw Weiterverweisung (auch an ein ArbG, BGH NJW 64, 1416 [BGH 13.03.1964 - Ib ARZ 44/64]), auch an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz durch das Berufungsgericht (München NJW-RR 13, 1359 [BGH 04.07.2013 - VII ZR 192/11]). Unerheblich ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Bei unzulässiger Rückverweisung muss das höhere Gericht die Zuständigkeit nach § 36 Abs 1 Nr 6 bestimmen (BGH NJW-RR 94, 126 [BGH 06.10.1993 - XII ARZ 22/93]).

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