Rn 22

Besteht kein Sachzusammenhang (§ 33) ist die isolierte Verweisung von Hauptklage und Widerklage zulässig. Die nach § 33 begründete Zuständigkeit der Widerklage bleibt von der Abtrennung (§ 145) unberührt. Bei ausschl Zuständigkeit des AG für eine Klage und Zuständigkeit des LG für die Widerklage ist die Verweisung des gesamten Rechtsstreits nach § 506 nicht möglich. Der Antrag des Widerkl, den gesamten Rechtsstreit zu verweisen, kann nicht ohne weiteres in einen Antrag auf Abtrennung und Verweisung nur der Widerklage umgedeutet werden (München 10.6.08 31 AR 53/08 juris).

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