Rn 15

für die vAw zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese unverzichtbaren Rügen (zB Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Einreden gegen Parteifähigkeit, gegen Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Vertretung) braucht der Bekl nicht zu beanstanden; sie sind vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

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