Rn 17
§ 282 begründet eine Prozessförderungspflicht der Parteien allein zu dem Zweck, dass dem jeweiligen Gegner die Abgabe seiner Stellungnahmen zum Vorbringen der Gegenseite rechtzeitig ermöglicht wird (BGH NJW 89, 716 [BGH 28.09.1988 - IVa ZR 88/87]). Wenn das Gericht sicherstellen will, dass die Schriftsätze der Parteien bereits in einem Zeitpunkt bei Gericht eingehen, in dem noch die Ladung von Zeugen und andere vorbereitende Maßnahmen angeordnet werden können, kann es entspr Fristen setzen. Nach § 139 IV muss das Gericht Hinweise grds so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. Erteilt es erst in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben (BGH NJW-RR 08, 973 [BGH 13.03.2008 - VII ZR 204/06]). Kann eine sofortige Äußerung nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht geschlossen werden oder muss aufgrund eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes gem § 156 II Nr. 1 wieder eröffnet werden (Köln NJW-RR 15, 82 [OLG Köln 30.04.2014 - 19 U 88/13]).
Rn 18
Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGH NJW 09, 2604 [BGH 12.05.2009 - VI ZR 275/08]). Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gg ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss (BGH ZfIR 18, 59).
Rn 19
Wendet das Gericht die Präklusionsvorschrift des § 282 I offenkundig unrichtig an (BGH 11.5.10 – VIII ZR 301/08 juris) und berücksichtigt deshalb Sachvortrag oder ein erhebliches Beweisangebot (BGH IBR 10, 614 [BGH 20.05.2010 - V ZR 201/09]) nicht, liegt darin eine Gehörsverletzung gem Art 103 I GG.
Rn 20
Nicht nur die von den Parteien gestellten Sachanträge, sondern auch sonstige Prozesshandlungen und Tatsachenvortrag dürfen von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH NJW 03, 1145). Partei hat aber kein Recht, einen langwierigen Prozess zu erzwingen, obwohl dieser bei Berücksichtigung des Eventualvorbringens frühzeitig entscheidungsreif wäre. Deshalb ist Erlass eines Grundurteils unzulässig, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt, zB Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs sind annähernd dieselben oder stehen in einem so engen Zusammenhang, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre (BGH NJW-RR 23, 64 [BGH 18.10.2022 - XI ZR 606/20]).