Rn 7

Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung so zeitig durch vorbereitende Schriftsätze mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuholen vermag.

 

Rn 8

Abs 2 gilt nur im Anwaltsprozess (§ 129 I) und im Parteiprozess nur, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 II vorzubereiten (BGH GRUR 10, 859 [BGH 25.02.2010 - I ZB 18/08]).

 

Rn 9

Allein die bloße Nichteinhaltung der mit Abs 2 korrespondierenden Schriftsatzfrist des § 132 I schließt eine Stellungnahme durch den Gegner nicht aus (BGH NJW 97, 2244 [BGH 20.03.1997 - VII ZR 205/96]). Sinn und Zweck der Prozessförderungspflicht nach § 282 II ist es nicht, dem Gericht eine rechtzeitige Terminsvorbereitung zu ermöglichen, sondern sie schützt allein den Gegner und betrifft nur diejenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgegeben hätte (BGH 14.3.17 – VI ZR 205/16, juris). Rechtzeitig ist der Vortrag, wenn der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einziehen kann. Zwei Wochen vor der Verhandlung dürften entspr § 274 III ausreichen (BGH NJW 82, 1533 [BGH 16.12.1981 - IVa ZR 282/80]). Die Prozessförderungspflicht kann verletzt sein, wenn der für Zeugen- oder Sachverständigenladung geforderte Auslagenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt wird (BGH NJW 17, 2288 [BGH 31.05.2017 - VIII ZR 69/16]). Unterbleibt deshalb die Ladung des Zeugen, kann die Partei zwar den Zeugen zum Termin stellen. Das Gericht hat dann aber darüber zu entscheiden, ob es dem Beweisantrag noch stattgibt oder ihn unter den Voraussetzungen des § 296 II zurückweist (Ddorf MDR 12, 835).

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