Rn 7

Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen. Die gleichzeitig mit Verkündungstermin bestimmte Frist muss angemessen sein; die Ablehnung der Nachfrist muss begründet werden (BVerfG NJW 92, 2144 [BVerfG 10.02.1992 - 1 BvR 784/91]). Eine Schriftsatzfrist muss auch dann gewährt werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, das Vorbringen des Gegners sei unerheblich, denn diese nicht bindende Meinung kann sich ändern oder vom Berufungsgericht anders beurteilt werden (Schneider MDR 98, 137 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96]; aA Gaier MDR 97, 1093). Da im Termin übergebenen Schriftsätzen die Feststellung des Inhalts nicht sogleich möglich ist, gilt die Bewilligung der Frist nur vorsorglich (BGH NJW 65, 297 [BGH 11.11.1964 - IV ZR 320/63]).

 

Rn 8

Eine doppelte Fristsetzung für den Kl und zugleich für den Bekl zur Erwiderung auf den nachzulassenden Schriftsatz stellt einen unzulässigen Übergang ins schriftliche Verfahren dar (Schlesw SchlHA 83, 182); es muss dann nochmals mündlich verhandelt werden (Köln NJW-RR 87, 1152).

 

Rn 9

Eine vom Richterkollegium bewilligte Frist kann nur von ihm und nicht vom Vorsitzenden verlängert werden (§§ 224 II, 225); ein innerhalb der vom Vorsitzenden fälschlich verlängerten Frist eingereichter Schriftsatz ist trotzdem zu berücksichtigen (BGH NJW 83, 2030).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?