Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus
Rn 15
Die Klage muss wg der nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Zahlungsansprüche eine hohe Aussicht auf Erfolg haben. Es kommt also nicht auf die Erfolgsaussichten der Räumungsklage (BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 20; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 11: Räumungsklage aber zumindest zulässig; aA Zehelein WuM 13, 133, 137: auch begründet) oder der ursprünglichen Zahlungsklage an. Die hohe Erfolgsaussicht kann auch nur teilweise zu bejahen sein (AG Hanau Beschl v 4.8.14 – 32 C 172/13, BeckRS 14, 15711 m Anm Börstinghaus jurisPR-MietR 3/15 Anm 4; LG Hanau NZM 15, 83; Drasdo NJW-Spezial 14, 642; Schmid IMR 15, 169). Die ZPO kennt dies Maß der Überzeugungsbildung nicht. Die praktische Anwendung ist mit erheblichen Problemen behaftet, weshalb in der Vergangenheit der Versuch eine Sicherungsanordnung einzuführen bereits gescheitert war (BTDrs 16/511). Die Gesetzesbegründung (BTDrs 17/10485 S 28) verlangt eine ›Prognoseentscheidung‹ des Gerichts (so auch Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; LG Saarbrücken WuM 15, 630, 631). Zum Teil wird verlangt, dass sich das Überzeugungsmaß ›irgendwo zwischen Vollbeweis und Glaubhaftmachung bewegen‹ muss (Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 19; Emmerich NZM 14, 881, 886), zum Teil wird auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, der eine Parteivernehmung vAw gem § 448 (dazu Müller-Christmann § 448 Rn 3) gestattet, abgestellt (Abramenko § 5 Rz 30) und teilweise wird nur eine ›hohe Wahrscheinlichkeit‹ (Zö/Greger § 283a Rz 3; Guhling/Günter/Geldmacher 16. Teil 1. Abschn Kap 3 Rz 46) gefordert. Wegen des vorläufigen Charakters der Regelung wird auch auf die Beweisvorschriften von Arrest und einstw Vfg Bezug genommen (BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 19). Richtigerweise reicht eine hinreichende Erfolgsaussicht iSd § 114 nicht (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 19; Guhling/Günter/Geldmacher 16. Teil 1. Abschn Kap 3 Rz 46). Vielmehr sind die Anforderungen an dieser Stelle sehr hoch anzusetzen (LG Berlin NJW 14, 1188 [LG Berlin 21.02.2014 - 63 T 18/14]; Baumgärtel/Laumen/Börstinghaus Anh zu § 546a BGB; § 283a Rn 5; Meyer-Abich NJW 19, 1504); Herrlein NJW 14, 2834, 2838; MüKoZPO/Prütting § 283a Rz 7; Meyer-Abich NZM 16, 329, 334; aA Fleindl ZMR 14, 538; Emmerich PiG 97 [14], 81, die eher die Anforderungen an § 940a III verschärfen wollen). Es muss eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden und es dürfen keine Einreden oder Einwände substantiiert vorgetragen sein. Wenn erheblicher Sachvortrag streitig ist, muss eine Beweisaufnahme nach den Regeln des Strengbeweises bis zum Ende durchgeführt werden (LG Berlin NJW 14, 1188 [LG Berlin 21.02.2014 - 63 T 18/14]; Meyer-Abich NZM 16, 329, 334). Anderenfalls liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor, die auch einen Befangenheitsantrag rechtfertigen kann (Zehelein WuM 13, 133, 137; aA BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 19a). Beruft der Mieter sich auf eine Minderung wegen eines Mangels, ist mit Blick auf die Rechtsfolge des § 940a III die Minderungsquote eher sehr großzügig vorläufig zu schätzen (AG Hanau Beschl v 4.8.14 – 32 C 172/13, BeckRS 14, 15711; LG Hanau NZM 15, 83). Auch ein evtl Zurückbehaltungsrecht des Mieters in Höhe von max ca 2–3 Monatsmieten (BGH NJW 15, 3087 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 19/14]) ist zu berücksichtigen (BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 19a).