Rn 25

Sowohl gegen den stattgebenden wie auch gegen den ablehnenden Beschluss in erster Instanz ist die sofortige Beschwerde gem § 567 zulässig. Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts ist keine Beschwerde zulässig. Jedoch kann es die Rechtsbeschwerde gem § 574 I Ziff 2 zulassen. In diesem Fall muss der Einzelrichter (§ 568) die Entscheidung dem gesamten Spruchkörper übertragen. Tut er das nicht, ist die Entscheidung allein deshalb aufzuheben (BGH NJW-RR 12, 125; BGHZ 154, 200; WuM 10, 385; 11, 61; WuM 11, 242). Wegen des Beschleunigungsgebots in § 272 IV muss eine Doppelakte angelegt werden, damit das Räumungsverfahren vorrangig weiterbetrieben werden kann.

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