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Die Vorschrift ist durch das MietRÄndG 2013 (BGBl I 434) eingeführt worden. Eines der Ziele dieses Gesetzes ist die Bekämpfung des Einmietbetruges. Der Gesetzgeber wollte (BTDrs 17/10485) Vermieter vor Zahlungsausfällen hinsichtlich derjenigen Ansprüche sichern, die während des Räumungsprozesses neu fällig werden. Außerdem sollte in diesen Fällen eine zeitnahe und kostengünstige Durchsetzung des Räumungsanspruchs sichergestellt werden. Deshalb ist die Vorschrift immer im Zusammenhang mit § 940a III zu sehen, der die zumindest mittelbare Rechtsfolge einer Sicherungsanordnung regelt (Börstinghaus NJW 14, 2225; Fleindl ZMR 13, 677). Die Vorschrift gehört systematisch zum Bereich des einstweiligen Rechtschutzes (Börstinghaus in Börstinghaus/Enders, Einstweiliger Rechtschutz, 3. Aufl., Rz 1007; MüKoZPO/Prütting § 283a Rz 1; Zö/Greger § 283a Rz 1). Ein erster Versuch eine Sicherungsanordnung durch das Forderungssicherungsgesetz (BTDrs 16/511) einzuführen ist an der massiven Kritik der Praxis (BRAK Stellungnahme 2004/32; DAV Stellungnahme Nr 2004–46) gescheitert. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist die Vorschrift mehrfach stark verändert worden (zur Gesetzgebungsgeschichte Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid, § 283a Rz 3–7). Dies spielt bei der historischen Auslegung eine große Rolle. Statistische Zahlen über die Frage, inwieweit von den neuen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor (BTDrs 18/4381; 18/6264). Die praktische Bedeutung ist wohl eher gering (Meyer-Abich NJW 19, 1504; ders NZM 16, 329, 334). Sinnvoll ist ihre Anwendung allenfalls bei einer ›Sachverständigenschlacht‹ (so Meyer-Abich NJW 19, 1504, 1505), zB bei Mietrückstand wegen einer Minderung wegen Schimmels.

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