Rn 23

Im Tenor ist Höhe und Grund des Betrages, für den Sicherheit zu leisten ist, genau anzugeben. Das ist wichtig für die Verwertung gem § 283a III. Deshalb muss auch bei einer Klage auf zukünftige Leistung gem § 259 der Betrag im Antrag für bereits fällige Ansprüche beziffert werden (Kinne GE 14, 1240, 1243). Möglicher Tenor: ›Der Beklagte wird im Wege der Sicherungsanordnung gem § 283a ZPO verpflichtet, der Klägerin Sicherheit gem § 232 I BGB in Höhe von … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … bis … für das Nutzungsentgelt für den Monat … zu leisten. [Ggf: Dem Beklagten wird gestattet die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft/Verpflichtungserklärung der Stadt … zu erbringen.] Dem Beklagten wird eine Frist zum Nachweis der Erbringung der Sicherheitsleistung von … Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.‹ Da ein Rechtsmittel gem § 570 keine aufschiebende Wirkung hat, bedarf der Beschl keiner Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Da gegen ihn aber die sofortige Beschwerde zulässig ist, muss er begründet werden (BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 44).

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