Rn 23

Beweiserhebungsverbote verbieten den Beweisantritt durch ein bestimmtes Beweismittel oder über einen bestimmten Beweisgegenstand. So sind im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess gem §§ 595 II, 605 I und 605a Zeugen, Sachverständige und Augenschein als Beweismittel ausgeschlossen. In § 80 I (schriftliche Vollmacht) und in den §§ 165 S 1, 314 S 2 (Sitzungsprotokoll) ist die Beweisführung mit anderen Beweismitteln als den genannten Urkunden unzulässig. Ein Beweiserhebungsverbot besteht auch für eine Parteivernehmung im Falle des direkten Gegenbeweises (§ 445 II) und für die Vernehmung eines Zeugen, der sich in berechtigter Weise auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (§§ 383 I, 384). Das Gleiche gilt für die Vernehmung eines Zeugen über Tatsachen, die unter seine Verschwiegenheitspflicht fallen (§ 383 III). Unzulässig ist deshalb die Vernehmung eines Arztes über Tatsachen, die seiner Schweigepflicht unterliegen. Werden Richter oder Beamte als Zeugen vernommen, so dürfen sie nur über Umstände befragt werden, auf die sich ihre Aussagegenehmigung bezieht (§ 376 I). Unzulässig ist es schließlich, eine dritte Person als Zeugen über Tatsachen zu vernehmen, die der Beweispflichtige dieser Person unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemacht hat (Köln NJW-RR 93, 1073 [OLG Köln 22.04.1993 - 1 U 63/92]).

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