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Das Beweisrecht wird in der ZPO an verschiedenen Stellen geregelt. Die §§ 284294 betreffen die allgemeinen Grundlagen des Beweises. Die allgemeinen Regeln über die konkrete Beweiserhebung sind in den §§ 142–144 (Beweiserhebung vAw) und in den §§ 355–370 enthalten, während die einzelnen Beweismittel in den §§ 371–455 aufgeführt sind. Der Eid und die eidesgleiche Bekräftigung werden in den §§ 478–484 geregelt. Schließlich hat das selbstständige Beweisverfahren in den §§ 485494 seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Das Beweisrecht der ZPO hat aber nicht nur Bedeutung im Zivilprozess. Es gilt darüber hinaus weitgehend im arbeitsgerichtlichen Verfahren, im gesamten Verwaltungsprozessrecht (§ 98 VwGO, § 118 SGG, § 82 FGO) und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl § 30 I FamFG). Seine außerordentliche Bedeutung für jedes gerichtliche Verfahren ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Prozesserfolg fast regelmäßig auch oder ausschließlich von der Beweisbarkeit des geltend gemachten Rechts abhängt.

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