Rn 53

Sieht das Gericht einen Beweis auf Grund anderer Beweismittel bereits endgültig als erwiesen an, kann ein weiterer Beweisantrag zum gleichen Beweisthema abgelehnt werden (BGH NJW 00, 3718, 3720; MDR 13, 426 [BGH 25.10.2012 - VII ZB 12/10]; Oberheim Rz 1582). Dies gilt allerdings nicht, solange ein Gegenbeweis noch möglich ist. Gänzlich unzulässig ist dagegen die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Gegenteil sei bereits erwiesen (BGH NJW-RR 02, 1072, 1073 [BGH 19.03.2002 - XI ZR 183/01]). Eine beantragte Zeugenvernehmung darf deshalb nicht abgelehnt werden, weil eine behördliche Mitteilung die behauptete Tatsache nicht bestätigt hat (BVerfG NJW-RR 01, 1006, 1007), weil der behauptete Vollrausch angesichts des sonstigen Sachverhalts unwahrscheinlich erscheint (BGH NJW-RR 09, 244, 245 [BGH 29.10.2008 - IV ZR 272/06]) oder weil das Gericht der Bekundung des Zeugen von vornherein kein Gewicht mehr beimessen will (BGH FamRZ 14, 749, 750). Die Vernehmung eines Zeugen ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellte Tatsache durch ein Privatgutachten belegt wird, dessen Richtigkeit der Gegner – in zulässiger Weise – lediglich pauschal bestritten hat (BGH MDR 09, 1298, 1299 [BGH 08.07.2009 - VIII ZR 314/07]).

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