Rn 17

Der unmittelbare (direkte) Beweis hat tatsächliche Behauptungen zum Gegenstand, die unmittelbar ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden oder nicht vorhanden ergeben sollen (BGHZ 53, 245, 260 = NJW 70, 946, 950 – Anastasia). Er kann Hauptbeweis wie Gegenbeweis sein und sowohl als Vollbeweis wie auch als Glaubhaftmachung auftreten. Der mittelbare (indirekte) Beweis oder Indizienbeweis bezieht sich dagegen auf tatbestandsfremde Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des streitigen Tatbestandsmerkmals zulassen sollen (s dazu näher § 286 Rn 52). Der Indizienbeweis ist geeignet, die volle Überzeugung des Gerichts zu begründen, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernsthaft nicht in Betracht kommen (BGH NJW-RR 01, 887 [BGH 07.03.2001 - X ZR 160/99]; 07, 312, 313).

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