Rn 92

Während die konkrete Behauptungslast unabhängig von der objektiven Beweislast ist, stimmen abstrakte Behauptungslast und objektive Beweislast hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfangs überein (BGH NJW 89, 161, 162 [BGH 08.06.1988 - IVb ZR 51/87]). Dies gilt entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl BAG NJW 77, 695 [BAG 30.09.1976 - 2 AZR 402/75]) auch in den Fällen der §§ 291, 292. Da offenkundige und vermutete Tatsachen nicht bewiesen zu werden brauchen, bedarf es auch keiner entsprechenden Behauptung (Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 9 Rz 67 ff). Wirkliche Ausnahmen von der Parallelität zwischen abstrakter Behauptungslast und objektiver Beweislast stellen dagegen die §§ 345 und 543 IV 2 BGB dar. Macht der Gläubiger die Zahlung der Vertragsstrafe geltend, so ist die Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Schuldner schon nach dem Wortlaut des § 345 BGB anspruchsbegründendes Merkmal und unterliegt der Behauptungslast des Gläubigers (Baumgärtel/Laumen Bd 2 § 345 Rz 1). Gleichwohl trägt der Schuldner die objektive Beweislast für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit, falls die Erfüllung auf eine positive Handlung gerichtet ist. Die gleiche Konstellation ergibt sich bei § 179 BGB. Nimmt der Kl den falsus procurator in Anspruch, ist die Schlüssigkeit des Klagevorbringens die Behauptung notwendig, dass der Beklagte keine Vertretungsmacht gehabt hat. Die objektive Beweislast für das Bestehen der Vertretungsmacht obliegt dagegen dem Beklagten (BGHZ 99, 50, 52 = NJW 87, 649).

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