Rn 80

Ist der objektiv pflichtwidrige Zustand von Räumen, Vorrichtungen oder Gerätschaften iSd § 618 BGB unstr oder bewiesen und war dieser Zustand generell geeignet, den konkret beim Arbeitnehmer eingetretenen Schaden zu verursachen, muss der Arbeitgeber entgegen der Grundregel auch die fehlende Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Zustand und dem Eintritt des Schadens beweisen. Nach wohl hM handelt es sich dabei um eine echte Umkehr der Beweislast, so dass der Arbeitgeber den Beweis des Gegenteils erbringen muss (BGHZ 27, 79, 84 = NJW 58, 1437, 1438; Grüneberg/Weidenkaff § 618 Rz 8; Musielak S. 184 ff). Dagegen spricht jedoch, dass die sicherlich im Einzelfall auftretenden Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers für sich allein nicht geeignet sind, eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Beweislastverteilung zu rechtfertigen (s.o. Rn 59). Es entspricht vielmehr einem typischen Geschehensablauf, dass bei einer generellen Eignung des pflichtwidrigen Zustandes dieser auch Ursache des konkret eingetretenen Schadens beim Arbeitnehmer geworden ist. Dies spricht dafür, iRd Beweiswürdigung die Grundsätze über den Anscheinsbeweis heranzuziehen (wie hier BAGE 83, 105, 126 [BAG 08.05.1996 - 5 AZR 315/95] = NZA 97, 96 [BAG 26.03.1996 - 3 AZR 965/94]; Baumgärtel/Laumen/Prütting Bd 1 Kap 25 Rz 46). Der Arbeitgeber braucht daher nur den Gegenbeweis zu führen, dh die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs darzulegen und ggf zu beweisen.

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