Rn 108

Vereinbarungen der Parteien über die bestimmte Würdigung erhobener Beweise sind unzulässig (BGH NJW 93, 1856, 1860 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]; MüKoZPO/Prütting Rz 168; Jäckel, Beweisvereinbarungen, S 125 ff; aA Wagner S 692 ff). Es ist gem § 286 I allein Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für wahr oder nicht für wahr erachtet. Unwirksam ist deshalb auch eine Vereinbarung der Parteien, unter bestimmten Umständen einen Anscheinsbeweis als geführt anzusehen (für eine entsprechende Bestimmung in AGB auch BGHZ 102, 41, 46 = NJW 88, 258). Die gleichen Erwägungen gelten für Vereinbarungen über das erforderliche Beweismaß. Das rechtssatzmäßig vorgegebene Beweismaß (Rn 24) ist wie die Beweiswürdigung der Dispositionsfreiheit der Parteien entzogen. Unzulässig ist dementsprechend eine Vereinbarung, die erhobenen Beweise bereits bei Erreichen des Beweismaßes der Glaubhaftmachung als geführt anzusehen. Soweit die Rspr beim Beweis für das äußere Bild (Rn 53 ff) eine Beweismaßreduzierung zugunsten des VN zulässt, beruht diese nicht auf einer stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung der Parteien, sondern auf einer entsprechenden richterrechtlichen Rechtsfortbildung (ausf Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 23 Rz 3 ff).

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