Rn 109

Geständnisverträge sind Vereinbarungen der Parteien, mit denen eine Tatsache unwiderlegbar oder jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils als festgestellt gelten soll. Wie Vermutungsverträge, mit denen eine Tatsache – mit oder ohne die Möglichkeit ihrer Widerlegung – als bewiesen gelten soll, falls eine andere Tatsache bewiesen ist, dienen solche Abreden dazu, die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache im Hinblick auf einen anhängigen oder doch drohenden Rechtsstreit zu beseitigen (Wagner S. 641). So können die Parteien vereinbaren, zur Vermeidung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens die Höhe eines entstandenen Schadens außer Streit zu stellen und sich auf den Streit über den Anspruchsgrund zu beschränken. Geständnisverträge sind grds zulässig und verstoßen auch dann nicht gegen die Wahrheitspflicht des § 138 I, wenn die Parteien übereinstimmend von einer unwahren Tatsache ausgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gegenteil der einverständlich zugestandenen oder vermuteten Tatsache offenkundig oder unmöglich ist oder die Parteien mit Hilfe einer solchen Vereinbarung betrügerisch zu Lasten eines Dritten zusammenwirken wollen (Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 26 Rz 49). Soweit Geständnis- und Vermutungsverträge in AGB enthalten sind, müssen sie an § 309 Nr 12 BGB gemessen werden, und zwar unabhängig davon, ob dem Kunden der Beweis des Gegenteils vorbehalten worden ist oder nicht. Je nach Inhalt der Klausel kann daneben oder stattdessen auch § 308 Nr 5 (fingierte Erklärungen) oder Nr 6 BGB (Fiktion des Zugangs) zur Anwendung kommen. Nicht zu den unzulässigen Tatsachenbestätigungen gehören Formulare, die von Ärzten zur Dokumentation eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs verwendet werden (BGHZ 231, 31, 35 Rz 11 ff = NJW 21, 3528 m Anm Friedrich).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?