Rn 5

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der konkrete Haftungsgrund ausschließlich nach den Grundsätzen des § 286 I zu beurteilen ist (BVerfGE 50, 32, 36 = NJW 79, 413, 414; BGHZ 58, 48, 53 = NJW 72, 1126). Dazu gehören alle Tatsachen, aus denen sich die Schadensersatzpflicht einer Person herleitet, dh ihr rechtswidriges Tun oder Unterlassen und ggf ihr Verschulden. Voll bewiesen werden muss also zB der Arztfehler und die als Verletzungsfolge behauptete Gehbehinderung des Patienten (BGH NJW 87, 705, 706 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 21/85]). Setzt sich ein rechtwidriges Tun aus einer Mehrzahl von fortgesetzten Einzelakten zusammen, dann ist der den Schadensersatzanspruch auslösende Beginn dieses pflichtwidrigen Verhaltens ebenfalls als konkreter Haftungsgrund nach § 286 I festzustellen (BGH NJW-RR 87, 1019, 1020 [BGH 24.02.1987 - VI ZR 111/86]). Die Anwendung des § 287 ist in diesem Bereich selbst dann ausgeschlossen, wenn der Vollbeweis einer Primärverletzung wegen der Art der Unfallfolge nach § 286 I nicht geführt werden kann (BGH NJW 04, 777, 778; zum Begriff der Primärverletzung vgl BGH MDR 22, 1278 [BGH 26.07.2022 - VI ZR 58/21]). In Betracht kommen aber für die Feststellung des Haftungsgrundes andere Beweiserleichterungen, wobei insb an die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis (§ 286 Rn 28 ff) zu denken ist.

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