Rn 15
Ist dem Geschädigten vorzuhalten, dass er durch das schädigende Ereignis auch materielle Vorteile erhalten hat, die er sich auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, so können solche Vorteile auch in Anwendung des § 287 ermittelt werden (BGH NJW 05, 1041, 1043; zu ersparten Eigenaufwendungen bei einem Verdienstausfallschaden vgl Saarbr NJW-Spezial 16, 74 f [OLG Saarbrücken 03.12.2015 - 4 U 157/14]). Der Schädiger hat dazu substantiiert Anhaltspunkte für die Schätzung einer wirtschaftlich fassbaren Wertverbesserung darzulegen und ggf zu beweisen (BGH NJW-RR 91, 789 [BGH 31.01.1991 - VII ZR 63/90]). Dies gilt grds auch für Steuervorteile, die sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen muss. Eine nähere Berechnung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile gehabt hat (BGH NJW 10, 2506, 2508; BGHZ 200, 110, 114 Rz 11 = NJW 14, 994, 995; BGH MDR 14, 1259, 1260; zur Berechnung im Einzelnen vgl Ramme VersR 16, 160 ff). Da es dabei häufig um Umstände geht, die nur der Geschädigte selbst kennen kann, genügt der Schädiger seiner Darlegungs- und Beweislast in diesen Fällen zunächst bereits dadurch, dass er auf den steuerrechtlichen Entlastungstatbestand hinweist und eine ungefähre Größenordnung angibt. Es ist dann Sache des Geschädigten, iRd ihm obliegenden sog sekundären Behauptungslast im Einzelnen darzulegen, ob und wie der Steuervorteil bei seiner Klageforderung berücksichtigt worden ist (BGH NJW 87, 1814, 1815 = JZ 87, 574 mit Anm Laumen; BGH VersR 15, 1515, 1517 Rz 22; vgl allg BGHZ 234, 102, 121 Rz 48 = NJW 22, 2754, 2759). Verbleibende Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Schädigers. Geht es etwa um einen Verdienstausfallschaden, sind dem Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung die Steuerersparnisse aufgrund von Sozialleistungen und den Wegfall der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit anzurechnen (Celle NJW-RR 16, 1497, 1499 Rz 49). In den sog Dieselfällen errechnet sich der Nutzungsvorteil nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb), geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (BGHZ 226, 322, 325 Rz 12 = NJW 20, 2796). Dem Gericht steht es aber auch offen, den Nettokaufpreis zugrunde zu legen (BGH NJW 23, 3011, 3012 [BGH 24.07.2023 - VIa ZR 752/22] Rz 20 m Anm Diehm). Die zu erwartende Gesamtlaufleistung kann dabei auch gem § 287 geschätzt werden; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht (BGH NJW-RR 21, 1386, 1387 [BGH 18.05.2021 - VI ZR 720/20] Rz 13).