Rn 16
Um eine Schätzung nach § 287 vornehmen zu können, muss die ersatzberechtigte Partei schlüssig sog Ausgangs- oder Anknüpfungstatsachen dargelegt haben (BGH NJW 96, 775; 13, 2584, 2585 Rz 20). Werden diese Tatsachen vom Gegner bestritten, so ist darüber Beweis zu erheben (BGH NJW-RR 98, 331, 333; DAR 23, 260, 262). Eine Schätzung ist nicht möglich, wenn sie mangels greifbarer, vom Kl vorzutragender Anhaltspunkte ›völlig in der Luft hängen‹ würde (BGH NJW-RR 09, 1404 [BGH 24.06.2009 - VIII ZR 332/07]; NJW 13, 2584, 2586 Rz 20; Köln OLGR 06, 165, 166; München NJW-Spezial 18, 714). Eine Ausnahme wird insoweit bei Verkehrsunfallschäden gemacht, bei denen die Rspr dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen im konkreten Fall nicht dargetan sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl BGHZ 178, 338, 345 Rz 17 = NJW 09, 910, 912; Celle NJW-RR 21, 1116, 1117 Rz 25; krit Woitkewitsch MDR 19, 1093, 1094 f). Diese Rspr kann jedoch auf andere Schadensfälle nicht übertragen werden (BGH MDR 12, 839). Allenfalls beim schwierigen Schadensnachweis im Wettbewerbsrecht (BGHZ 119, 20, 30 = NJW 92, 2753, 2756) und bei Erwerbsschäden (BGH NZV 02, 268, 269) legt die Rspr ebenfalls keine allzu hohen Maßstäbe an. Reichen die Anknüpfungstatsachen nicht aus, um den eingetretenen Schaden in seinem gesamten Umfang zu schätzen, muss das Gericht auch ansonsten versuchen, einen auf jeden Fall eingetretenen Mindestschaden zu ermitteln (BGH NJW 05, 3348, 3349 [BGH 26.07.2005 - X ZR 134/04]; MDR 13, 774, 775 [BGH 29.05.2013 - VIII ZR 174/12]). Als Schätzungsgrundlage können dabei auch Tatsachen zugrunde gelegt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden (Köln MDR 16, 1266 [OLG Köln 25.05.2016 - 1 W 6/16]). Voraussetzung für eine Schadensschätzung nach § 287 ist aber stets, dass ein Schaden tatsächlich bereits eingetreten ist (München NJW-Spezial 11, 46). Anderenfalls ist der Kl auf eine Feststellungsklage zu verweisen (BGH NJW 92, 1035 [BGH 03.12.1991 - VI ZR 140/91]).