Rn 20

Darüber hinaus ist die Pflicht des Klägers zur genauen Substantiierung der klagebegründenden Tatsachen erleichtert (BGH NJW 00, 1572, 1573; 96, 2924, 2925; VersR 22, 1608, 1609 Rz 10). Eine Klage darf nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, solange noch greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH NJW-RR 00, 1340, 1341 [BGH 01.02.2000 - X ZR 222/98]). Geht es etwa um den unfallbedingten Mehrbedarf an Haushaltshilfen nach § 843 BGB, bedarf es keiner spezifizierten Darlegung der einzelnen Arbeiten. Deren Umfang ist vielmehr gem § 287 zu schätzen (BGH NJW-RR 92, 792f [BGH 18.02.1992 - VI ZR 367/90]). Der Kl ist allerdings stets gehalten, sog Schätzungstatsachen vorzutragen, die das Gericht als Anknüpfungspunkt seiner Schätzung zugrunde legen kann (BGH NJW 95, 1023, 1024 [BGH 17.01.1995 - VI ZR 62/94]; NJW 13, 2584, 2585 [BGH 29.05.2013 - VIII ZR 174/12] Rz 20). Diese Anknüpfungstatsachen dürfen nicht nur überwiegend wahrscheinlich sein, sondern müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen; ggf muss zunächst über sie Beweis erhoben werden (BGH NJW 88, 3016, 3017; NJW-RR 98, 331, 333 [BGH 17.04.1997 - X ZR 2/96]; MDR 12, 839 [BGH 08.05.2012 - VI ZR 37/11] Rz 9). Allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzungsgrundlagen ohne Bezug zum konkreten Fall braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (BGH NJW 08, 1519, 1520 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07] für den Schwacke-Mietpreisspiegel). Ist der Kl ohne weiteres in der Lage, zur Entstehung und Höhe seines Schadens substantiiert vorzutragen, kommt eine Anwendung des § 287 nicht in Betracht (BGH NJW 96, 775, 776 [BGH 05.12.1995 - X ZR 121/93]). Er muss dann nach § 139 aufgefordert werden, diese Substantiierung vorzunehmen.

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