Rn 5
Das Geständnis ist eine einseitige (§ 288 II) Erklärung an das Gericht iRe mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters. Es genügt auch die ausdrückliche oder stillschweigende (BGH NJW-RR 90, 1150, 1151 [BGH 04.04.1990 - VIII ZR 125/89]; Hamm NVersZ 01, 403, 404; dazu Panetta NJOZ 08, 2166 ff) Bezugnahme nach § 137 III auf einen entsprechenden Schriftsatz (BGH NJW-RR 99, 1113 [BGH 14.04.1999 - IV ZR 289/97]). Ein rein schriftliches Geständnis ist nur möglich in schriftlichen Verfahren (§§ 128 II, 251a, 331a). Erforderlich ist ferner ein Geständniswille, der ggf durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln ist (BGH NJW 00, 276, 277; 06, 2181, 2182 [BGH 09.05.2006 - VI ZR 225/05]). Es muss zum Ausdruck kommen, dass die Partei die Tatsachenbehauptung der gegnerischen Partei endgültig gegen sich gelten lassen will (BGH NJW-RR 96, 699, 700). Das bloße Nichtbestreiten einer gegnerischen Behauptung reicht dafür regelmäßig nicht aus (BVerfG NJW 01, 1565, 1566 [BVerfG 06.02.2001 - 1 BvR 1030/00]; Gehrlein MDR 16, 1 mwN). Zum Nichtbestreiten müssen weitere Umstände hinzukommen, die auf das Vorliegen eines Geständnisses schließen lassen (vgl BGH NJW 96, 1044). Verbleibende Zweifel muss das Gericht ggf durch Fragen nach § 139 ausräumen. Beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage allein wegen einer von ihm erklärten Hauptaufrechnung, sind die der Klage zugrunde liegenden Tatsachen stillschweigend zugestanden (BGH NJW-RR 96, 699, 700; BGHZ 231, 365, 376 Rz 37 = NJW 22, 1174; aA Celle OLGR 99, 111, 112). Legt der Kläger einen bestimmten Vertrag vor, so gesteht der Beklagte den Vertragsinhalt zu, wenn er ein identisches Vertragsexemplar zu den Akten reicht (BGH NJW 11, 2349 [BGH 11.01.2011 - XI ZR 326/08] Rz 15). Wendet der auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch Genommene ein, er habe das Geld zwar erhalten, aber als Geschenk, so ist jedenfalls die Auszahlung des Geldes zugestanden (R/S/G § 113 Rz 12). Ein Geständnis muss gem § 160 III Nr 3 im Protokoll festgehalten werden. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Protokollierung allerdings nur bei einem Geständnis vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht aber bei Abgabe vor dem Prozessgericht (BGH NJW-RR 03, 1578, 1579).
Rn 6
Erklärt werden kann das Geständnis zunächst von der Partei selbst oder – bei Prozessunfähigen – durch ihre gesetzlichen Vertreter (BGH NJW 87, 1947, 1948 [BGH 20.01.1987 - VI ZR 182/85] – Vertretung eines Minderjährigen durch beide Elternteile). Eine Erklärung der Partei hat im Parteiprozess sogar Vorrang vor derjenigen ihres Anwalts (Zö/Greger Rz 3c). In Verfahren mit Anwaltszwang kann jedoch nur der Anwalt selbst gestehen (BGH NJW-RR 06, 672, 673; Gehrlein MDR 16, 1, 2; str, aA MüKoZPO/Prütting Rz 27). Soweit das Geständnis einer Partei vom Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten abweicht, ist die Erklärung vom Gericht frei zu würdigen (BGH NJW-RR 09, 1272, 1273 [BGH 26.02.2009 - I ZR 155/07] Rz 8). Erklärungen einer Partei iRe Parteivernehmung nach §§ 445 ff können nicht als Geständnis gewertet werden, sondern finden lediglich iRd Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der betreffenden Tatsache Berücksichtigung (BGHZ 129, 108, 109 ff = NJW 95, 1432; Orfanides NJW 90, 3174 ff). Das Gleiche gilt für Erklärungen einer Partei anlässlich einer Anhörung nach § 137 IV oder § 141 (BGH NJW-RR 06, 672, 673 [BGH 07.02.2006 - VI ZR 20/05]; 09, 1227, 1273 [OLG Brandenburg 24.03.2009 - 10 UF 92/08]; Hamm NJW-RR 97, 999 [OLG Hamm 28.12.1995 - 31 U 117/94]; aA LG Arnsberg NJW-RR 03, 1186, 1187 [LG Arnsberg 13.05.2003 - 3 S 33/03]; MüKoZPO/Prütting Rz 20). Jeder Streitgenosse kann für seinen Prozess (§ 61) ein Geständnis abgeben, ein Streithelfer aber nur dann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zur Hauptpartei begibt.