Rn 7

Das Geständnis hat zur Folge, dass die zugestandene Tatsache nicht mehr beweisbedürftig ist und vom Gericht in seiner Entscheidung als wahr berücksichtigt werden muss, selbst wenn es von der Wahrheit nicht überzeugt ist (wie hier auch R/S/G § 113 Rz 13; aA Olzen ZZP 98, 403, 421). Dies gilt auch für bewusst unwahre Geständnisse (BGH NJW 95, 1432, 1433 [BGH 14.03.1995 - VI ZR 122/94]). § 138 I steht nicht entgegen, weil die Wahrheitspflicht nur bewusst unwahre Behauptungen zugunsten der betreffenden Partei verbietet. Die gestehende Partei ist in den Grenzen des § 290 an das Geständnis gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich aber auf den jeweiligen Rechtsstreit (BGH NJW 06, 154, 157 [BGH 13.09.2005 - VI ZR 137/04]). In einem neuen Verfahren kann das Geständnis allenfalls als außergerichtliches Geständnis (Rn 2) iRd Beweiswürdigung herangezogen werden (für ein Geständnis im Strafverfahren BGH NJW-RR 04, 1001 [BGH 15.03.2004 - II ZR 136/02]; MDR 21, 1408, 1409 = Bespr Laumen MDR 21, 1376f [BGH 26.08.2021 - III ZR 189/19]). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den einfachen Streithelfer, selbst wenn das Geständnis falsch sein sollte (Schlesw NJW-RR 00, 356, 357 [OLG Schleswig 20.01.1999 - 9 U 19/98]). Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn sich der Streitgegenstand des Verfahrens – etwa bei einer Klageänderung – verändert (Ddorf MDR 00, 1211). Der beweisbelasteten Partei steht es auch frei, die Behauptung der für den Gegner ungünstigen Tatsache zurückzunehmen. Die Wirkungen des Geständnisses entfallen in diesem Fall (Jena NJW-RR 18, 260, 261). Ein in 1. Instanz abgegebenes Geständnis behält seine Wirksamkeit gem § 535 sowohl in der Berufungsinstanz als auch gem § 555 in der Revisionsinstanz (BGH NJW-RR 99, 1113 [BGH 14.04.1999 - IV ZR 289/97]). Die Frage, ob überhaupt ein wirksames Geständnis vorliegt, kann dabei vom Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüft werden (BGH NJW-RR 15, 1321, 1322 [BGH 30.04.2015 - IX ZR 1/13] Rz 16; Jena NJW-RR 18, 260, 261 [OLG Jena 19.10.2017 - 1 UF 221/14] Rz 52).

 

Rn 8

Die Rechtsfolgen eines Geständnisses treten ausnahmsweise nicht ein, wenn eine unmögliche Tatsache zugestanden wird oder die Unwahrheit der zugestandenen Tatsache offenkundig ist iSv § 291 (BGH NJW 79, 2089 [BGH 29.06.1979 - III ZR 156/77]). Unwirksam ist das Geständnis ferner, wenn die Parteien kollusiv zu Lasten eines Dritten – etwa des Haftpflichtversicherers der gestehenden Partei – zusammenwirken (Ddorf NJW-RR 98, 606 [OLG Düsseldorf 27.05.1997 - 4 U 126/96]). Das Gleiche gilt bei einem betrügerischen Zusammenwirken zum Nachteil eines Streithelfers (Schlesw NJW-RR 00, 356, 357 [OLG Schleswig 20.01.1999 - 9 U 19/98]). Unschädlich ist dagegen der Umstand, dass die gestehende Partei die zugestandene Tatsache gar nicht wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte (BGH NJW 94, 3109 [BGH 07.07.1994 - IX ZR 115/93]; aA Orfanides NJW 90, 3174, 3178).

 

Rn 9

Das Revisionsgericht kann die Frage, ob ein Geständnis vorliegt, unabhängig von einer entsprechenden Rüge eigenständig überprüfen (BGHZ 140, 156, 157 = NJW 99, 579, 580). Es ist also nicht gehindert, die Erklärung einer Partei abweichend von den Vorinstanzen als Geständnis auszulegen.

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