I. Anwendungsbereich.
Rn 16
§ 29 II gilt für Erfüllungsortvereinbarungen und beschränkt deren Wirksamkeit auf den genannten Personenkreis, also Kaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (zum Normzweck s Rn 2; vgl auch § 38). Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an (Musielak/Voit/Heinrich Rz 39; MüKoZPO/Patzina Rz 101; St/J/Roth Rz 40). Eine Rechtsnachfolge hat auf eine wirksam abgeschlossene Vereinbarung keine Auswirkungen (Musielak/Voit/Heinrich Rz 39; vgl auch Köln NJW-RR 92, 571 zu § 38).
II. Vereinbarung über den Erfüllungsort.
Rn 17
An den Abschluss der Vereinbarung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Abschluss beurteilt sich nach materiellem Recht. Deshalb ist auch eine formlose Erfüllungsortvereinbarung zwischen den privilegierten Personen wirksam (Zö/Schultzky Rz 28; Musielak/Voit/Heinrich Rz 40; MüKoZPO/Patzina Rz 99). Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden Anwendung (Musielak/Voit/Heinrich Rz 40; MüKoZPO/Patzina Rz 99; Zö/Schultzky Rz 28). Bei der Verwendung von AGB sind die §§ 307 ff BGB heranzuziehen. Auf den Unterschied zwischen dem Unternehmerbegriff der §§ 14, 310 I BGB und des Kaufmannbegriffs des § 29 II ist zu achten (Musielak/Voit/Heinrich Rz 40; St/J/Roth Rz 38). Auch materiell-rechtliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort iSd § 269 I BGB fallen unter § 29 II und sind daher nur unter dessen Voraussetzungen prozessual wirksam (dazu eingehend Rn 13). Dafür genügt aber die Vereinbarung bloßer Kosten- und Gefahrtragungsregelungen nicht (vgl § 269 III; Schlesw NJW-RR 93, 314; Saarbr NJW 00, 670, 671 [OLG Saarbrücken 13.10.1999 - 1 U 190/99 - 37]; Kobl OLGR 03, 33; Zö/Schultzky Rz 28; Musielak/Voit/Heinrich Rz 43; St/J/Roth Rz 37; Grüneberg/Grüneberg § 269 Rz 10 mwN). Die Vereinbarung kann jederzeit abgeschlossen und abgeändert werden (vgl Schlesw NJW-RR 93, 314 [OLG Schleswig 04.06.1992 - 2 U 78/91]; Musielak/Voit/Heinrich Rz 40); sie muss aber bis zu dem maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Prozess vorliegen (dazu § 12 Rn 10).
III. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.
Rn 18
Es finden die allg Grundsätze Anwendung (vgl § 12 Rn 10 ff). Die Vereinbarung über den Erfüllungsort ist vom Kl schlüssig darzulegen (LG München NJW 73, 59; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44), wozu auch die Vorlage der einschlägigen AGB erforderlich ist (vgl BGH NJW-RR 95, 702 [BGH 28.03.1995 - X ARZ 1088/94]). Zur schlüssigen Darlegung der zuständigkeitsbegründenden Umstände gehört auch die Darlegung der Zugehörigkeit zu dem privilegierten Personenkreis. Werden die Voraussetzungen des § 29 II bestritten, ist hierüber ggf Beweis zu erheben (vgl St/J/Roth Rz 57; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44; zu den doppeltrelevanten Tatsachen s § 12 Rn 10). In Fällen der Säumnis des Bekl ist § 331 I 2 zu beachten, wonach sich die Geständnisfiktion nicht auf die Voraussetzungen des § 29 II erstreckt (vgl auch § 335).