Rn 8

Streitigkeiten aus Inhaberpapieren wie zB der Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB) sollen nicht von § 29 erfasst werden (Zö/Schultzky Rz 15; Musielak/Voit/Heinrich Rz 7). Das erscheint fraglich. Für Ansprüche aus Konnossementen (vgl §§ 643, 656 HGB) ist die Anwendbarkeit des § 29 in der Rspr bereits anerkannt worden (vgl BGH VersR 83, 1077; Hambg VersR 72, 782). Auch auf die Ansprüche aus einem Wechsel und Scheck soll § 29 anwendbar sein (vgl Zö/Schultzky Rz 25 ›Wechsel, Scheck‹; Zö/Greger § 603 Rz 3). Eine überzeugende Abgrenzung dieser Wertpapiere zu den übrigen forderungsrechtlichen Wertpapieren (zum Begriff Grüneberg/Sprau Einf v § 793 Rz 1) ist nicht erkennbar. § 29 muss deshalb für alle forderungsrechtlichen Wertpapiere gelten.

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