Rn 10

Der Erbvertrag nach § 2274 BGB und der Erbverzicht werden aufgrund ihrer Besonderheiten von § 29 nicht erfasst (allgM; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; Zö/Schultzky Rz 11; St/J/Roth Rz 7; MüKoZPO/Patzina Rz 12). Auch Vermächtnisansprüche sind von § 29 ausgenommen, da das Vermächtnis kein Vertragsverhältnis iSd Vorschrift betrifft (jurisPK-BGB/Reymann § 2174 Rz 76; BRHP/Müller-Christmann § 2174 Rz 17). Anderes gilt aber für Auseinandersetzungsverträge zwischen Miterben (s.o. Rn 4).

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