Rn 11

Für Verträge, welche die prozessrechtlichen Beziehungen der Vertragsschließenden zum Gegenstand haben wie zB Schiedsverträge (§ 1029 I) oder Vereinbarungen, eine Prozessentscheidung über einen Teilbetrag für die ganze Forderung gelten zu lassen, gilt § 29 nicht (BGHZ 7, 184, 185; Zö/Schultzky Rz 12; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 12; aA St/J/Roth Rz 8).

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