Rn 1

Die Regelung begründet einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen am Erfüllungsort. Mit dem Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 I in bewusster Abkehr vom Schutzzweck des § 12 (vgl § 12 Rn 1) den Gedanken des Sachzusammenhangs zwischen dem Vertragsverhältnis nach materiellem Recht und dem Rechtsstreit iSd Prozessrechts in den Vordergrund. Es soll sichergestellt werden, dass das Gericht entscheiden kann, das einen unmittelbaren sachlichen Bezug zu dem Rechtsstreit hat, weil die str Verpflichtung in seinem Gerichtsbezirk zu erfüllen ist (vgl LG Kiel NJW 89, 841 [LG Kiel 18.08.1988 - 15 O 111/88]; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; krit Fehrenbach ZZP 129, 295, 318 f mwN). Die Bedeutung dieses Normzwecks relativiert sich allerdings, wenn man berücksichtigt, dass der Erfüllungsort iSd § 29 I oftmals mit dem Wohnsitz des Schuldners, also mit dem allg Gerichtsstand des Bekl iSd § 12, zusammenfällt (s näher Rn 13).

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