Rn 18

Es finden die allg Grundsätze Anwendung (vgl § 12 Rn 10 ff). Die Vereinbarung über den Erfüllungsort ist vom Kl schlüssig darzulegen (LG München NJW 73, 59; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44), wozu auch die Vorlage der einschlägigen AGB erforderlich ist (vgl BGH NJW-RR 95, 702 [BGH 28.03.1995 - X ARZ 1088/94]). Zur schlüssigen Darlegung der zuständigkeitsbegründenden Umstände gehört auch die Darlegung der Zugehörigkeit zu dem privilegierten Personenkreis. Werden die Voraussetzungen des § 29 II bestritten, ist hierüber ggf Beweis zu erheben (vgl St/J/Roth Rz 57; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44; zu den doppeltrelevanten Tatsachen s § 12 Rn 10). In Fällen der Säumnis des Bekl ist § 331 I 2 zu beachten, wonach sich die Geständnisfiktion nicht auf die Voraussetzungen des § 29 II erstreckt (vgl auch § 335).

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