Rn 5

Eine entsprechende Anwendung des § 293 ist insb bei nicht mehr geltenden Rechtssätzen gerechtfertigt. Entgegen der hM (Nickl NJW 89, 2091, 2093) kommt sie im Einzelfall auch bei schwierigen steuerrechtlichen Fragen in Betracht (wohl auch BGHZ 140, 111, 113 = NJW 99, 638). Das Steuerrecht ist in Teilen so unübersichtlich geworden, dass es von einem Zivilrichter kaum mehr sachgerecht zu handhaben ist. In Betracht kommt insoweit auch die Einholung einer amtlichen Auskunft der Finanzverwaltung (Stuttg MDR 89, 1111).

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