Rn 13

Jedenfalls im Verfahren vor dem Amtsgericht hat das Gericht auf den Verlust der Rügemöglichkeit hinzuweisen (§ 504 entspr). Darüber hinaus besteht eine Hinweispflicht gem § 139, wenn die Partei ansonsten in unzulässiger Weise durch die Entscheidung des Gerichts überrascht (dazu § 139 Rn 13 ff) werden würde (BGH NJW 58, 104; einschr Musielak/Voit/Huber Rz 6). Nach § 156 II Nr 1 ist die Wiedereröffnung insb anzuordnen, wenn ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler (§ 295), insb eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vorliegt. Nachweis: Das Sitzungsprotokoll enthält über die in § 160 I, III ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung (§ 160 II, § 165 S 1). Dazu zählen ua Prozessanträge wie ein Beweisantrag oder prozessleitende Verfügungen wie eine vom Gericht gesetzte Erklärungs-, Nachreichungs- oder Schriftsatzfrist. Schweigt das Protokoll zu behaupteten Verfahrensverstößen, liefert es den Beweis dafür, dass ein bestimmter Antrag nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vorgang (zB eine Rüge) nicht stattgefunden hat (§ 160 Rn 7). Wird Protokollierung verweigert, muss daher Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 160 IV, 164) gestellt oder der Nachweis der Fälschung des Protokolls (vgl § 165 S 2) geführt werden (vgl BFH 5.10.10 – IX S 7/10).

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