Rn 61

Vortrag, der von der Partei erstinstanzlich nicht gebracht wurde, darf nicht nach § 531 I unberücksichtigt gelassen werden, weil der Vortrag gerade nicht im vorangegangenen Rechtszug angewendet wurde. Allerdings greift § 531 II Nr 3 (s dort; hier Rn 1, 62).

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