Rn 5

Auch wenn die elektronische Kommunikation eröffnet ist, ist daneben (noch) die in Papierform zulässig. Auch kann weiterhin die Akte nicht elektronisch geführt werden (vgl § 298a I 1: ›können‹). Dann verlangt Abs 1, ein in elektronischer Form bei Gericht eingegangenes (vgl § 130a Rn 2) oder im Gericht erstelltes (§ 130b) Dokument (zB Text-, Grafik-, Videodatei) für die Akten in Papierform (ggf mehrfach) auszudrucken (sog ›binnenjustizieller Medientransfer‹), damit die Akte vollständig bleibt. Das gilt für alle Dokumente, die zur Akte gehören. Anders als nach bisherigem Recht besteht kein Ermessen mehr. Der Ausdruck dient dann auch der Zustellung oder sonstige Mitteilung an die Prozessbeteiligten (BTDrs 17/12634, 29). Dazu erhält er ein (automatisiert erstelltes) Dienstsiegel.

 

Rn 6

Soweit noch keine elektronische Aktenführung besteht, wird bei elektronischen Eingängen automatisch ein Gesamt-PDF generiert, dieses Dokument auf einem zentralen Laufwerk (File-Share) abgelegt, so dass ein einfacher manueller Nachdruck möglich ist, und im Gericht (in Farbe) ausgedruckt. Der Ausdruck besteht üblicher Weise aus den drei Teilen (1) Eingangsblatt, das eine Übersicht über den Übermittlungsweg, die einzelnen Dateien in der Nachricht und ob sie qualifiziert signiert sind, enthält, (2) Inhalt des Dokuments und (3) Transfervermerk. Der Ausdruck durch eine(n) Partei/Anwalt selbst ist nicht erfasst. Für den Ausdruck für die Akten gelten die allgemeinen Aufbewahrungsbestimmungen, insb -fristen (vgl das SchrAG). Eine Ausnahme zu S 1 sehen S 2 u 3 für umfangreiche Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen vor: Hier kann der Ausdruck unterbleiben und die Daten abweichend von S 1 dauerhaft elektronisch gespeichert werden. Der Speicherort ist dann aktenkundig zu machen (BTDrs 17/12634, 29). Sind nicht druckbare, aber zulässige Beweisdateien in der ERV-Nachricht enthalten, ist dieses aus einem Eingangsblatt ersichtlich und ist zu gewährleisten, dass dem Entscheider die Dateien über den Posteingangsmitarbeiter zugänglich sind.

 

Rn 7

§ 298a II behandelt (umgekehrt) den Transfer von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in ein elektronisches Dokument. Für Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge eines in elektronischer Form vorliegenden Urteils (§ 130b) gilt § 317 III, der auf § 298 verweist; bzgl des Urteils bedarf es neben des Vermerks nach Abs 2 eines Ausfertigungsvermerks (s.a. § 317 IV).

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